betreffenden Aussenministerium zu laufen beginnen und dass die zuständigen Gerichte ausserdem keine diese Zweimonatsfrist unterschreitende Frist ansetzen können. Das EÜS stellt indessen kein geltendes Völkerrecht dar, sondern bringt im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten – wie der Gesuchsgegnerin – lediglich bis zu einem gewissen Grade neuere völkerrechtliche Tendenzen zum Ausdruck, so dass im Allgemeinen auch im Verhältnis mit solchen Staaten eine Frist von zwei Monaten eingeräumt wird. Bei der ermessensweisen Verlängerung der Fristen gemäss 33 Abs. 2 SchKG haben die Behörden sich Kantonsgericht Schwyz 4