a) Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm nach Art. 33 Abs. 2 SchKG eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden. Bei der Verlängerung der Frist steht der Behörde aufgrund der Kann-Vorschrift ein entsprechendes Ermessen zu, wobei den konkreten Umständen Rechnung zu tragen ist (BGer, Urteil 5A_825/2015, 5A_919/2015 vom 7. März 2016 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 136 III 575 E. 4.1).