Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2016 trug die Gesuchsgegnerin auf Abweisung der Beschwerde an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (KG-act. 7). Die Gesuchstellerin reichte am 16. Januar 2017 eine Stellungnahme ein (KG-act. 10). 2. Zu prüfen ist vorab, ob die Arresteinsprache vom 3. Mai 2016 rechtzeitig erfolgte.