1. Die Verfügung vom 15. November 2016 des Einzelrichters des Bezirksgerichts March betreffend Arresteinsprache (ZES 15 699) sei vollumfänglich aufzuheben und der Arrestbefehl Nr. 6 vom 23.12.2015 sowie dessen Vollzug seien zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Kantonsgericht Schwyz 3