2016 vernehmen (Vi-act. 21). Mit Verfügung vom 15. November 2016 hiess der Einzelrichter die Einsprache gut und hob den Arrestbefehl vom 23. Dezember 2015 sowie dessen Vollzug auf (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Dispositivziffer 2) und diese verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Entschädigung von Fr. 3‘000.00 zu bezahlen (Dispositivziffer 3). b) Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 28. November 2016 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):