Mit Eingabe vom 3. bzw. 17. Mai 2016 erhob die Gesuchsgegnerin Einsprache mit dem Begehren, der Arrestbefehl sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 5 und 11). Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2016 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Arresteinsprache (Viact. 13). Am 20. Juni 2016 reichte die Gesuchsgegnerin eine weitere Stellungnahme ein (Vi-act. 15), zu welcher sich die Gesuchstellerin am 7. Juli 2016 äusserte (Vi-act 17). Mit Eingabe vom 29. September 2016 bestritt die Gesuchstellerin die Vollmacht der Parteivertreterin der Gesuchsgegnerin (Viact. 19). Die Gesuchsgegnerin liess sich dazu mit Eingabe vom 19. Oktober