1. a) Am 22. Dezember 2015 ersuchte die A.________ (Gesuchstellerin) den Einzelrichter am Bezirksgericht March, die sich im Eigentum der C.________ (Gesuchsgegnerin) befindliche Liegenschaft KT Nr.xxx mit Arrest zu belegen (Vi-act. 1). Mit Arrestbefehl vom 23. Dezember 2015 wurde das genannte Grundstück für eine Forderungssumme von Fr. 200‘315.05 nebst diversen Zinsenläufen verarrestiert (Vi-act. 2). Mit Eingabe vom 3. bzw. 17. Mai 2016 erhob die Gesuchsgegnerin Einsprache mit dem Begehren, der Arrestbefehl sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 5 und 11).