{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-173_2017-05-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9a3ccf497ceed043f9eda8801b58e99f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-173_2017-05-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_173_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b3905875abc30aae6f98d70b2ad8bf3867c6293536b7ff0605d3f3df91531baa1f054da2fa8c93a9be30bf5274d55608ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b3905875abc30aae6f98d70b2ad8bf3867c6293536b7ff0605d3f3df91531baa1f054da2fa8c93a9be30bf5274d55608ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_173", "Checksum": "583f095fb0f7c26b73ef2b5ccb5b3ecb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 08.05.2017 BEK 2016 173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arresteinsprache | Arrest"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:12", "Checksum": "6d4a3a854516798c732be40ebc85aab0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 08.05.2017 BEK 2016 173\nRegeste:\nArresteinsprache | Arrest\n\ne) Was die Dauer der Frist anbelangt, erkannte das Kantonsgericht im analogen Fall BEK 2016 111, dass es nicht zu rechtfertigen wäre, eine Fristverlängerung zu verweigern, da der Arrestbefehl auf diplomatischem Weg übermittelt werden müsse. Weiter erwog das Kantonsgericht, dass sich die\nC.________ auf die Angaben der Schweizer Botschaft zur Frist von zwei Monaten habe verlassen dürfen (KGer, Beschluss BEK 2016 111 vom 10. Oktober 2016 E. 2b). Der heute zu beurteilende Fall bietet keine Veranlassung,\nhiervon abzuweichen; mithin ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter\nder Gesuchsgegnerin eine zweimonatige Frist einräumte. Auch die Gesuchstellerin macht zu Recht nicht geltend, zwei Monate seien unangemessen. Zu\nprüfen bleibt, ob zusätzliche Umstände vorliegen, welche die Gewährung einer Frist von mehr als zwei Monaten, d.h. in casu von 77 Tagen, zu rechtfertigen vermöchten. Die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Weiterleitung des Arrestbefehls durch das Aussenministerium an das nach ihren Angaben zuständige Ministerium für ausländische Angelegenheiten stellt indessen keinen Grund für eine über die zwei Monate hinausgehende Fristverlängerung dar. Die zweimonatige Frist bezweckt nämlich gerade, dass dem betreffenden Aussenministerium genügend Zeit zur Verfügung steht, um die in\nseinem Staat kompetenten Behörden zu befassen und die notwendigen (diplomatischen und immunitätsrechtlichen) Beratungen durchzuführen (zit.\nBGE 136 III 575 E. 4.3.2 mit Hinweis). Der Umstand, dass die Weiterleitung\ndurch das Aussenministerium an das Ministerium für ausländische Angelegenheiten fast drei Wochen in Anspruch nahm, vermag ebenfalls keine zusätzliche Fristverlängerung zu rechtfertigen, da die Gesuchsgegnerin weder\ndarlegt, weshalb dieser innerstaatliche Vorgang derart viel Zeit in Anspruch\ngenommen habe noch dass dieser dazu geführt habe, dass deswegen zu wenig Zeit für die weitere Bearbeitung der Sache zur Verfügung gestanden habe.\nAnzumerken ist schliesslich, dass es sich aufgrund des in kyrillischer Schrift\nverfassten Dokuments vom 5. März 2016 (Vi-BB 5/2) nicht einmal nachvollziehen lässt, an wen bzw. welche Behörde sich dieses überhaupt richtete.\nAnsonsten nannte die Gesuchsgegnerin keine weiteren Umstände, welche für\nKantonsgericht Schwyz 7\n\neine über die zwei Monate hinausgehende Fristverlängerung sprechen würden. Damit steht fest, dass die die zweimonatige Frist, welche am 17. Februar\n2016 zu laufen begann, spätestens am 17. April 2016 abgelaufen war, mit der\nFolge, dass die am 3. Mai 2016 erhobene Arresteinsprache als verspätet zu\ngelten hat, mithin die darin erhobenen materiellen Einwände nicht weiter zu\nprüfen sind. Es erübrigen sich bei diesem Ergebnis auch Ausführungen zur\nFrage der Vollmacht.\n\n3. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten der Gesuchsgegnerin zu\nüberbinden und diese hat die Gesuchstellerin entsprechend zu entschädigen,\nwobei die Entschädigung auf Fr. 3‘000.00 festzusetzen ist, nachdem dieser\nvon der Vorinstanz gesprochene Betrag seitens beider Parteien unbestritten\nblieb. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt ausgangsgemäss die Gesuchsgegnerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO); sie hat die Gesuchstellerin überdies\nangemessen zu entschädigen;-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nbeschlossen:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom\n15. November 2016 des Einzelrichters am Bezirksgericht March aufgehoben und auf die Einsprache gegen den Arrestbefehl Nr. 6 vom\n23. Dezember 2015 nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 600.00 und die\nKosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden\nvom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 1‘500.00 bezogen.\nDie Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin unter dem\nTitel Gerichtskostenvorschuss Fr. 1‘500.00 zurückzuerstatten.\n\n3. Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin für das erstinstanzliche\nVerfahren mit Fr. 3‘000.00 und für das Beschwerdeverfahren mit\nFr. 1‘800.00, je inklusive 8 % MWST und Auslagen, zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nZivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 200‘315.05.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n5. Zustellung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin\nD.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A), den Betreibungskreis Altendorf-\nLachen SZ (1/R), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz\n(1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand\n"}