{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-173_2017-05-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9a3ccf497ceed043f9eda8801b58e99f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-173_2017-05-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_173_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b3905875abc30aae6f98d70b2ad8bf3867c6293536b7ff0605d3f3df91531baa1f054da2fa8c93a9be30bf5274d55608ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b3905875abc30aae6f98d70b2ad8bf3867c6293536b7ff0605d3f3df91531baa1f054da2fa8c93a9be30bf5274d55608ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_173", "Checksum": "583f095fb0f7c26b73ef2b5ccb5b3ecb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 08.05.2017 BEK 2016 173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arresteinsprache | Arrest"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:12", "Checksum": "6d4a3a854516798c732be40ebc85aab0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 08.05.2017 BEK 2016 173\nRegeste:\nArresteinsprache | Arrest\n\nb) In casu ist umstritten, auf welchen Zeitpunkt für die Zustellung des Arrestbefehls an die Gesuchsgegnerin bzw. für den Beginn des Fristenlaufs abzustellen ist. Die Gesuchsgegnerin stellte sich auf den Standpunkt, diesen erst\nam 5. März 2016 im Empfang genommen zu haben (Vi-act. 11 S. 2; Vi-act. 5\nS. 1). Die Empfangsbestätigung des Aussenministeriums der C.________\nvom 16. Februar 2016 sei nicht ausschlaggebend, da dieses nicht die tatsächlich zuständige Stelle für die vorliegende Angelegenheit sei. Zuständig sei\nvielmehr das Ministerium für ausländische Angelegenheiten, wogegen sich die\nRolle des Aussenministeriums darauf beschränke, im Rahmen der internationalen Rechtshilfe Dokumente an die Adressaten weiterzuleiten. Der Arrestbefehl sei erst am 5. März 2016 an das zuständige Ministerium weitergeleitet\nworden (Vi-act. 15 S. 2). Der Vorderrichter stellte auf den Zeitpunkt vom\n5. März 2016 ab und erachtete die zweimonatige Arresteinsprachefrist als\ngewahrt (angefocht. Verfügung E. 5.2 S. 8). Die Gesuchstellerin vertritt dagegen die Ansicht, dass gemäss dem auf Vi-KB 31 ersichtlichen Eingangsstempel das Aussenministerium der C.________ bereits am 16. Februar 2016 über\nden strittigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden sei und folglich die Frist\nam 17. Februar 2016 zu laufen begonnen habe, so dass die Einsprache vom\n3. Mai 2016 als verspätet zu betrachten sei (KG-act. 1 S. 5).\n\nc) In sachverhaltlicher Hinsicht ergeben sich aus den Akten folgende, von\nden Parteien unbestrittene Eckdaten: Der Arrestbefehl datiert vom 23. Dezember 2015 (Vi-act. 2). Die Schweizer Botschaft in Tashkent übermittelte\ndiesen mit Schreiben Nr. 19/6 vom 16. Februar 2016 an das Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Uzbekistan (Vi-BB 5/2). Das Ministry of Foreign\nAffairs of the Republic of Uzbekistan quittierte den Empfang auf dem erwähn-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nten Schreiben der Schweizer Botschaft unter „Documents received“ am\n16. Februar 2016 (Vi-KB 31, Beilage zu Vi-act. 13, vgl. Stempel und Datum\n„16.02.16y“). Des Weiteren liegt ein Schreiben des Ministry of Foreign Affairs\nof the Republic of Uzbekistan mit dem Datum „«5»03_2016“ im Recht (Vi-\nBB 5/2). Dieses Dokument ist, mit Ausnahme des Briefkopfes, in kyrillischer\nSchrift verfasst. Entnehmen lassen sich daraus die Zahlen „19/06“, „16“ sowie\n„2016“.\n\nd) Im Schreiben der Schweizer Botschaft in Tashkent vom 6. Februar 2016\nwird explizit darauf hingewiesen, dass mit dem Empfang der Dokumente\ndurch das Aussenministerium deren Übermittlung als erfolgt betrachtet wird\n(“service is deemed to be effected by receipt of the documents by the Ministry\nof Foreign Affairs”). Weiter hält das erwähnte Schreiben fest, dass die in den\nDokumenten erwähnten Fristen, welche praxisgemäss zwei Monate dauerten,\nmit dem Empfang des Schreibens durch das Ministerium zu laufen beginnen\nwürden (“In conformity with international practice, the time limits mentioned in\nthe documents shall begin to run two months following the receipt of the present note by the Ministry”). Der Wortlaut des Hinweises im Schreiben vom 6.\nFebruar 2016 lässt keinen Zweifel daran, dass die Frist mit Zustellung des\nArrestbefehls an das Aussenministerium zu laufen beginnt. Dafür, dass der\nFristenlauf erst die Weiterleitung an ein anderes „zuständiges“ Ministerium\nausgelöst würde, lässt die Formulierung demgegenüber keinen Raum. Für\ndiese Sichtweise spricht auch Art. 16 Ziff. 3 EÜS, welches auch in dieser Frage zumindest als Ausdruck neuerer völkerrechtlicher Tendenzen zu betrachten ist. Nach dieser Bestimmung gilt die Zustellung von Urkunden mit ihrem\nEingang beim Aussenministerium als bewirkt. Dass die Zustellung beim Aussenministerium und nicht eine weitere, staatsinterne Weiterleitung bzw. Empfangnahme als fristauslösend gilt, dient schliesslich auch der Rechtssicherheit.\nSomit ist davon auszugehen, dass der Arrestbefehl der Gesuchsgegnerin am\n16. Februar 2016 zugestellt wurde, mithin dieses Datum resp. der darauf folgende Tag fristauslösend war.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n"}