{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-08", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-173_2017-05-08.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "9a3ccf497ceed043f9eda8801b58e99f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2016-173_2017-05-08.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2016_173_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b3905875abc30aae6f98d70b2ad8bf3867c6293536b7ff0605d3f3df91531baa1f054da2fa8c93a9be30bf5274d55608ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2b3905875abc30aae6f98d70b2ad8bf3867c6293536b7ff0605d3f3df91531baa1f054da2fa8c93a9be30bf5274d55608ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2016_173", "Checksum": "583f095fb0f7c26b73ef2b5ccb5b3ecb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2016 173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 08.05.2017 BEK 2016 173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arresteinsprache | Arrest"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:12", "Checksum": "6d4a3a854516798c732be40ebc85aab0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 08.05.2017 BEK 2016 173\nRegeste:\nArresteinsprache | Arrest\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 8. Mai 2017\nBEK 2016 173\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Pius Schuler,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchstellerin und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________\nGesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwältin D.________,\n\nbetreffend Arresteinsprache\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters an Bezirksgericht March\nvom 15. November 2016, ZES 2015 699);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Am 22. Dezember 2015 ersuchte die A.________ (Gesuchstellerin)\nden Einzelrichter am Bezirksgericht March, die sich im Eigentum der\nC.________ (Gesuchsgegnerin) befindliche Liegenschaft KT Nr.xxx mit Arrest\nzu belegen (Vi-act. 1). Mit Arrestbefehl vom 23. Dezember 2015 wurde das\ngenannte Grundstück für eine Forderungssumme von Fr. 200‘315.05 nebst\ndiversen Zinsenläufen verarrestiert (Vi-act. 2). Mit Eingabe vom 3. bzw.\n17. Mai 2016 erhob die Gesuchsgegnerin Einsprache mit dem Begehren, der\nArrestbefehl sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 5 und 11). Mit Stellungnahme vom 6. Juni\n2016 beantragte die Gesuchstellerin die Abweisung der Arresteinsprache (Viact. 13). Am 20. Juni 2016 reichte die Gesuchsgegnerin eine weitere Stellungnahme ein (Vi-act. 15), zu welcher sich die Gesuchstellerin am 7. Juli\n2016 äusserte (Vi-act 17). Mit Eingabe vom 29. September 2016 bestritt die\nGesuchstellerin die Vollmacht der Parteivertreterin der Gesuchsgegnerin (Viact. 19). Die Gesuchsgegnerin liess sich dazu mit Eingabe vom 19. Oktober\n2016 vernehmen (Vi-act. 21). Mit Verfügung vom 15. November 2016 hiess\nder Einzelrichter die Einsprache gut und hob den Arrestbefehl vom 23. Dezember 2015 sowie dessen Vollzug auf (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Dispositivziffer 2)\nund diese verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Entschädigung von\nFr. 3‘000.00 zu bezahlen (Dispositivziffer 3).\n\nb) Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 28. November 2016 fristgerecht\nBeschwerde beim Kantonsgericht und stellte folgende Anträge (KG-act. 1):\n\n1. Die Verfügung vom 15. November 2016 des Einzelrichters des Bezirksgerichts March betreffend Arresteinsprache (ZES 15 699) sei\nvollumfänglich aufzuheben und der Arrestbefehl Nr. 6 vom\n23.12.2015 sowie dessen Vollzug seien zu bestätigen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten\nder Beschwerdegegnerin.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nMit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2016 trug die Gesuchsgegnerin auf\nAbweisung der Beschwerde an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu\nLasten der Gesuchstellerin (KG-act. 7). Die Gesuchstellerin reichte am\n16. Januar 2017 eine Stellungnahme ein (KG-act. 10).\n\n2. Zu prüfen ist vorab, ob die Arresteinsprache vom 3. Mai 2016 rechtzeitig\nerfolgte.\n\na) Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn\nTagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Wohnt ein am Verfahren\nBeteiligter im Ausland oder ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm nach Art. 33 Abs. 2 SchKG eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden. Bei der Verlängerung der Frist\nsteht der Behörde aufgrund der Kann-Vorschrift ein entsprechendes Ermessen zu, wobei den konkreten Umständen Rechnung zu tragen ist (BGer, Urteil 5A_825/2015, 5A_919/2015 vom 7. März 2016 E. 3.1 mit Hinweis auf\nBGE 136 III 575 E. 4.1). Die Vorschrift von Art. 33 Abs. 2 SchKG ist auch auf\nam Verfahren beteiligte ausländische Staaten anwendbar (vgl. zit. BGE 136 III\n575 E. 4.1. und 4.2; BSK SchKG I-Nordmann, 2. A., N 5 zu Art. 33 SchKG).\nNach Art. 16 Ziff. 4 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Mai 1972\nüber die Staatenimmunität (SR 0.273.1; EÜS) gilt, dass Fristen zur Beteiligung\nan einem Verfahren erst zwei Monate nach Erhalt des Schriftstückes beim\nbetreffenden Aussenministerium zu laufen beginnen und dass die zuständigen\nGerichte ausserdem keine diese Zweimonatsfrist unterschreitende Frist ansetzen können. Das EÜS stellt indessen kein geltendes Völkerrecht dar, sondern bringt im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten – wie der Gesuchsgegnerin\n– lediglich bis zu einem gewissen Grade neuere völkerrechtliche Tendenzen\nzum Ausdruck, so dass im Allgemeinen auch im Verhältnis mit solchen Staaten eine Frist von zwei Monaten eingeräumt wird. Bei der ermessensweisen\nVerlängerung der Fristen gemäss 33 Abs. 2 SchKG haben die Behörden sich\nKantonsgericht Schwyz 4\n\ndaher grundsätzlich an der Zweimonatsfrist zu orientieren und damit den Umstand, dass die Zustellung an einen fremden Staat auf diplomatischem Weg\nerfolgt, mitzuberücksichtigen (zit. BGE 136 III 575 E. 4.3.2 und 4.3.3 mit Hinweisen).\n\n"}