2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und vom Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin bezogen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 750.00 zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.