Eine pauschale Vergütung von Fr. 1‘600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) für das Beschwerdeverfahren ist vorliegend angemessen. Nach Massgabe ihres Obsiegens ist folglich die Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1‘600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen;- Kantonsgericht Schwyz 15 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 16. November 2016 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: