Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 750.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichte bemessen die Parteientschädigung gestützt auf den Gebührentarif der Rechtsanwälte (GebTRA; Art. 105 Abs. 2 ZPO). Rechtsanwalt B.________ hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Vergütung ermessensweise festzulegen ist. Eine pauschale Vergütung von Fr. 1‘600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) für das Beschwerdeverfahren ist vorliegend angemessen.