Damit obsiegt die Beschwerdeführerin in der Hauptsache und unterliegt nur in einem formellen Nebenpunkt. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin ausserrechtlich mit Fr. 100.00 zu entschädigen (angefochtene Verfügung, Disp.-Ziff. 3). Gemäss Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, welche vor der Vorinstanz nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, für das erstinstanzliche Verfahren ausserrechtlich mit Fr. 100.00 zu entschädigen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).