5. Zusammenfassend erfüllt die ins Recht gelegte Vereinbarung über das Konkurrenzverbot vom 4. Juli 2016 die Voraussetzungen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels. Die Einwendungen der Beschwerdegegnerin vermögen nicht zu überzeugen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Einsiedeln zu erteilen. Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtsöffnung für die Betreibungskosten und die Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen. Kantonsgericht Schwyz 14