Eine entsprechende Rechtsöffnung ist denn auch überflüssig, weil die Betreibungskosten gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab von den Zahlungen des Schuldners erhoben werden können und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (Urteil des BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3; Amorn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, 2013, § 13 N 9). Folglich erübrigt sich auch eine vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte gerichtliche Vormerkung, dass diese vom Beschwerdeführer vorab von den Zahlungen des Beschwerdegegners erhoben werden können. Die Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen.