4. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin Rechtsöffnung für die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30 sowie für die Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren. Für die Betreibungskosten und für die Parteientschädigung kann keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Eine entsprechende Rechtsöffnung ist denn auch überflüssig, weil die Betreibungskosten gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab von den Zahlungen des Schuldners erhoben werden können und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (Urteil des BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3;