nicht in den Anwendungsbereich von Art. 341 Abs. 1 OR, wenn man annehmen würde, die Beschwerdegegnerin hätte auf einen Anspruch verzichtet, den ihr das (relativ) zwingende Arbeitsrecht zugesteht. Folglich vermag der Einwand, die dem Rechtsöffnungsbegehren zugrunde liegende Forderung verstosse gegen Art. 341 Abs. 1 OR und sei daher nichtig, nicht zu überzeugen und ist damit nicht glaubhaft im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG.