Durch die Vereinbarung vom 4. Juli 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Anfechtung des allfällig übermässigen Konkurrenzverbots aus dem Arbeitsvertrag und die Beschwerdeführerin auf die gerichtliche Durchsetzung einer beträchtlich höheren Konventionalstrafe. Beide Parteien machten erhebliche Zugeständnisse und erhielten dafür Gewissheit über die Rechtslage ohne ein Gericht anrufen zu müssen. Die Vereinbarung fiele mithin selbst dann Kantonsgericht Schwyz 13