Nach Art. 341 Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach der Beendigung nicht auf Forderungen verzichten, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben. Entgegen dem Wortlaut ist der Anwendungsbereich von Art. 341 Abs. 1 OR auch auf Schuldanerkenntnisse des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, die im Widerspruch zu zwingenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen stehen, auszuweiten (Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 2014, N 14 zu Art. 341 OR; Streif/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag Praxiskommentar, 7. Auflage, 2002, N 2 zu Art. 341 OR;