c) Schliesslich wendet die Beschwerdegegnerin ein, die als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Vereinbarung betreffend das Konkurrenzverbot vom 4. Juli 2016 würde mit Art. 341 Abs. 1 OR zwingendes Arbeitsrecht verletzen und sei folglich nichtig (KG-act. 7, Ziff. 5.2). Kantonsgericht Schwyz 12