Durch den Abschluss des Vergleichs konnte sich die Beschwerdegegnerin mit der einmaligen Zahlung von Fr. 15‘000.00 aus diesem Konkurrenzverbot befreien. Selbst wenn das Konkurrenzverbot und damit die Konventionalstrafe übermässig wären, hätte der Richter bei der Herabsetzung einen erheblichen Spielraum, bis die Fr. 15‘000.00 im Verhältnis zu der herabgesetzten Strafe als übermässig zu qualifizieren wäre. Insgesamt gelingt es der Beschwerdegegnerin auch nicht, glaubhaft darzulegen, inwiefern diese Fr. 15‘000.00, oder ein Teil davon, einen übermässigen Vorteil im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OR ausmachen und ihr damit unrechtmässig abgenötigt worden sind.