Nach Art. 30 Abs. 2 OR wäre die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechts ohnehin nur zu berücksichtigen, wenn die Notlage der Beschwerdegegnerin benutzt worden wäre, um ihr die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen. Gemäss Vereinbarung im Anhang zum Anstellungsvertrag wäre bei einer Verletzung des Konkurrenzverbots eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 39‘000.00 geschuldet gewesen (Vgl. oben, E. 3a aa). Durch den Abschluss des Vergleichs konnte sich die Beschwerdegegnerin mit der einmaligen Zahlung von Fr. 15‘000.00 aus diesem Konkurrenzverbot befreien.