setzen. Zudem ist diese grundsätzlich dazu berechtigt, zu versuchen die volle Summe der Konventionalstrafe vor einem Gericht durchzusetzen. Fraglich und unerheblich bleibt, ob sie damit Erfolg haben würde. Der Beschwerdeführerin wäre es frei gestanden, den Versuch der gerichtlichen Durchsetzung der Konventionalstrafe in Kauf zu nehmen, sich im Verfahren entsprechend zur Wehr zu setzen oder gar selber aktiv zu werden und die Reduktion auf das zulässige Mass von einem Richter zu verlangen. Eine echte Notlage der Beschwerdegegnerin ist folglich nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht weiter substantiiert.