bb) Das als Beweis für die Nötigung ins Recht gelegte E-Mail vom 15. Juni 2016 hat folgenden Wortlaut (Vi-act. C1): Falls Du auf unsere Vereinbarung nicht eingehst, bzw. unterzeichnest, behalten wir uns vor, nach Beendigung Deines Arbeitsverhältnisses bei der Firm A.________ die volle Konventionalstrafe, die wir im Arbeitsvertrag vom 10. Februar 2014 vereinbart haben, gerichtlich einzufordern. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Formulierung lässt dabei offen, ob sie tatsächlich versucht hätte, die volle Konventionalstrafe gerichtlich durchzu- Kantonsgericht Schwyz 11