Die Androhung, ein Recht geltend zu machen, löst grundsätzlich keinen unberechtigten Zwang aus. Man kann es niemandem verwehren, sein Recht geltend zu machen oder einen allfälligen Verzicht auf die Geltendmachung davon abhängig zu machen, ob der Gegner zum Abschluss des Vertrags bereit ist (Schmidlin, Berner Kommentar, 2. Auflage, 2013, N 41 und N 43 zu Art. 29/30 OR). Die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechts ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen (Art. 30 Abs. 2 OR).