Ist ein Vertragschliessender von dem anderen oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich (Art. 29 Abs. 1 OR). Eine Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines Übels, für den Fall, dass der Bedrohte die gewünschte Willenserklärung nicht abgebe (Blumer, in: Honsell, Kurzkommentar OR, 2014, N 4 zu Art. 29 OR). Die Androhung, ein Recht geltend zu machen, löst grundsätzlich keinen unberechtigten Zwang aus.