nach den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über die Mängel bei Vertragsschluss (Platz, Der Vergleich im schweizerischen Recht, Diss. St. Gallen, Zürich/St. Gallen 2014, S. 79; Gauch, in: Innominatverträge, Festgabe Walter R. Schluep, Zürich 1988, S. 20). Sie ist jedoch insoweit ausgeschlossen, als die Willensmängel Punkte betreffen, die durch den Vergleich geregelt werden sollen (Staehlin, a.a.O., N 97 zu Art. 82 SchKG).