Im Ergebnis ist folglich davon auszugehen, dass die Parteien dem Vergleich vom 4. Juli 2016 Novationswirkung zukommen lassen wollten. Die Einrede, das Konkurrenzverbot aus dem Grundverhältnis sei übermässig, ist daher nicht zulässig. b) Die Beschwerdegegnerin wendet weiter ein, die Vereinbarung über das Konkurrenzverbot vom 4. Juli 2016 würde an einem Willensmangel leiden, sei für sie unverbindlich und die in Betreibung gesetzte Forderung folglich nicht geschuldet (KG-act. 7, Ziff. 5.1). Das mit der Gesuchsantwort ins Recht gelegte E-Mail der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016 würde belegen, dass die Beschwerdegegnerin zu dieser Vereinbarung genötigt worden sei (Vi-act. C1).