Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass die Unsicherheit über die Zulässigkeit des Konkurrenzverbots die Parteien überhaupt erst zum gegenseitigen Entgegenkommen und damit zum Abschluss des Vergleichs bewogen hat. Andernfalls wäre es der Beschwerdeführerin frei gestanden, die gesamte ursprünglich vereinbarte Konventionalstrafe von Fr. 39‘000.00 einzufordern, bzw. hätte die Beschwerdegegnerin vor einem Gericht die Reduktion des Konkurrenzverbots auf das zulässige Mass verlangen können. Im Ergebnis ist folglich davon auszugehen, dass die Parteien dem Vergleich vom 4. Juli 2016 Novationswirkung zukommen lassen wollten.