Wandelpön, von diesem Verbot befreit (vgl. Art. 340b Abs. 2 OR). Durch den Vergleich vom 4. Juli 2016 entfällt diese Wahl. Die Zahlung von Fr. 15‘000.00 ist selbst dann geschuldet, wenn die Beschwerdegegnerin keiner konkurrierenden Tätigkeit nachgehen möchte. Die Forderung verliert demnach ihren Charakter als Konventionalstrafe oder Wandelpön und wird zu einer normalen Obligation. Im Gegenzug entfällt das Verbot auf jeden Fall, sobald die Zahlung erfolgt ist. Die Identität des Grundverhältnisses wurde mithin aufgehoben. Es ist mit dem neuen Rechtsverhältnis nicht mehr vereinbar.