Das Grundverhältnis bestand aus dem Verbot, eine konkurrierende Tätigkeit auszuüben unter Androhung einer Konventionalstrafe bei der Verletzung dieses Verbots. Die Beschwerdegegnerin hatte mithin die Wahl, ob sie keiner konkurrierenden Tätigkeit nachgehen möchte oder sich durch die Bezahlung der Konventionalstrafe, im Sinne einer Kantonsgericht Schwyz 9