Gegen einen Novierungswillen der Parteien spricht, dass sie es unterliessen, eine Novationswirkung oder den Ausschluss von Einreden aus dem Grundverhältnis ausdrücklich zu vereinbaren (Vi-act. B 2). Zudem besteht das Konkurrenzverbot aus dem Grundverhältnis nach wie vor und geht erst mit der Zahlung der Fr. 15‘000.00 unter. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch zu dieser Zahlung verpflichtet und folglich der Untergang des Konkurrenzverbots und damit des Grundverhältnisses gewiss. Das Grundverhältnis bestand aus dem Verbot, eine konkurrierende Tätigkeit auszuüben unter Androhung einer Konventionalstrafe bei der Verletzung dieses Verbots.