BGE 105 II 273, E. 3a). Im Gegensatz zu einer blossen Vertragsänderung wird bei einer Novation die Identität der Forderung aufgehoben und Einreden und Schwächen, die den dadurch abgelösten Ansprüchen anhaften, gehen in der Regel unter (BGE 105 II 273, E. 3a). Mithin ist man sich in der Lehre und Rechtsprechung insoweit einig, dass dem Vergleich Novationswirkung zukommen kann. Es ist im Folgenden durch Auslegung zu bestimmen, ob die Parteien der Vereinbarung vom 4. Juli 2016 Novationswirkung zusprechen wollten.