Wirkung zu. Eine solche könne allerdings von den Parteien vereinbart werden, wobei der Wille zur Novation durch allgemeine Auslegungsregeln festzustellen sei (Platz, Der Vergleich im schweizerischen Recht, Diss. St. Gallen, Zürich/ St. Gallen 2014, S. 57). HUGUENIN spricht dem Vergleich hingegen grundsätzlich Novationswirkung zu, da er die Beendigung eines Streits bezwecke. Die Reichweite der Novation ergebe sich aus der Auslegung des Vertrages (Huguenin, Obligationenrecht AT und BT, Zürich 2012, N 4056).