Ergibt sich aus dem Rechtsöffnungstitel als Schuldgrund eine Novation, so kann der Schuldner ohne ausdrückliche Vereinbarung diejenigen Einreden aus dem Grundverhältnis, welche im Zeitpunkt der Novation bekannt waren, nicht mehr erheben (Staehlin, in: Staehlin/Bauer/Staehlin, BSK SchKG, 2. Auflage, 2010, N 84 zu Art. 82 SchKG). In der Lehre ist umstritten, ob ein Vergleich grundsätzlich Novationswirkung entfaltet. Nach GAUCH wird eine novierende Wirkung zwar nicht vermutet, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden und wäre von den Parteien eindeutig zu vereinbaren (Gauch, in: Innominatverträge, Festgabe Walter R. Schluep, Zürich 1988, S. 15).