bb) Ob bei der Vollstreckung eines Vergleichs im Rechtsöffnungsverfahren Einreden und Einwendungen aus dem Grundverhältnis geltend gemacht werden können, hängt davon ab, ob dieses durch den Vergleich noviert wurde (Platz, Der Vergleich im schweizerischen Recht, Diss. St. Gallen, Zürich/ St. Gallen 2014, S. 57 f.). Ergibt sich aus dem Rechtsöffnungstitel als Schuldgrund eine Novation, so kann der Schuldner ohne ausdrückliche Vereinbarung diejenigen Einreden aus dem Grundverhältnis, welche im Zeitpunkt der Novation bekannt waren, nicht mehr erheben (Staehlin, in: Staehlin/Bauer/Staehlin, BSK SchKG, 2. Auflage, 2010, N 84 zu Art. 82 SchKG).