Mit der Vereinbarung vom 4. Juli 2016 verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 15‘000.00 wofür sie durch die Beschwerdeführerin vom Konkurrenzverbot befreit wird. Die Beschwerdeführerin verzichtete folglich auf die Möglichkeit, die ursprünglich vereinbarte beträchtlich höhere Konventionalstrafe prozessual durchzusetzen. Im Gegenzug verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit, eine allfällige Übermässigkeit des Konkurrenzverbots vor einem Richter geltend zu machen. Die Parteien kamen sich folglich entgegen und schufen Klarheit über das weitere Vorgehen.