betrug der monatliche Bruttolohn ab 1. Januar 2014 Fr. 6‘500.00 und wurde nach unbestrittener Aussage der Beschwerdegegnerin seither nicht relevant erhöht (Vi-act. C 7, Ziff. 8; Vi-act. II, S. 4). Dies würde in einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 39‘000.00 resultieren. Die Beschwerdeführerin hätte sich gegen die Bezahlung dieses Betrages vom Konkurrenzverbot befreien können (Art. 340b Abs. 2 OR). Mit der Vereinbarung vom 4. Juli 2016 verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 15‘000.00 wofür sie durch die Beschwerdeführerin vom Konkurrenzverbot befreit wird.