Nach der Kündigung der Beschwerdegegnerin und der Bekanntgabe der Absicht für einen Konkurrenten arbeiten zu wollen, befanden sich die Parteien, gemäss übereinstimmenden Äusserungen in den vorinstanzlichen Akten, in Gesprächen über die Auswirkungen des Konkurrenzverbots auf den geplanten Stellenwechsel. Die Beschwerdegegnerin sah sich zudem veranlasst, diesbezüglich einen Anwalt zu konsultieren (Vi-act. C1 und C2). Folglich ist davon auszugehen, die Parteien seien sich über die Anwendung des Konkurrenzverbots nicht einig gewesen.