2. Die Zahlung ist unabhängig davon geschuldet, ob das Arbeitsverhältnis mittels Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung beendet wird. Die Zahlung ist auch unabhängig davon geschuldet, ob die Arbeitnehmerin tatsächlich eine konkurrierende Tätigkeit aufnimmt oder nicht. 3. Nach dem Eingang der Zahlung, frühestens jedoch ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses, ist die Arbeitnehmerin vom vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbot befreit.