Anfang Juni 2016 kündigte die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis per 31. August 2016 und beabsichtigte anschliessend für einen Konkurrenten des Beschwerdeführers zu arbeiten (Vi-act. C1 und C2). Im Hinblick auf den geplanten Stellenwechsel schlossen die Parteien folgende Vereinbarung über die Handhabung des Konkurrenzverbots nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Vi-act. C1, C2 und B2): Kantonsgericht Schwyz 6 1. Die Arbeitnehmerin bezahlt der Arbeitgeberin innert 10 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses CHF 15’000.00 auf das Konto der Firma A.________, bei […]