aa) Damit vorliegend die Zulässigkeit allfälliger Einwendungen aus dem Grundverhältnis beurteilt werden kann, ist zunächst die Rechtsnatur der Vereinbarung vom 4. Juli 2016 und ihr Verhältnis zum Konkurrenzverbot aus dem Arbeitsvertrag zu klären. In Ziff. 3 des Anhangs 1 zum Arbeitsvertrag vom 10. Februar 2014 vereinbarten die Parteien (Vi-act. C7):