Zudem sei die Prüfkompetenz des Gerichts im Verfahren über provisorische Rechtsöffnung ausschliesslich auf Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunde beschränkt (KG-act. 1). Die Beschwerdegegnerin entgegnet darauf, im Verfahren über provisorische Rechtsöffnung seien sämtliche Einwendungen, welche die Kantonsgericht Schwyz 5 Schuldanerkennung entkräften, zulässig und damit auch Einwendungen aus dem Grundverhältnis (KG-act. 7).