Die Vorinstanz befand die Übermässigkeit des ursprünglich vereinbarten Konkurrenzverbots für glaubhaft dargetan, die Forderung mithin nicht für ohne Weiteres vollstreckbar und wies das Rechtsöffnungsbegehren ab (angefochtener Entscheid, E. 8). In der Beschwerde ans Kantonsgericht wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die in Betreibung gesetzte Forderung sei unabhängig von einer allfälligen Übermässigkeit des Konkurrenzverbots geschuldet. Zudem sei die Prüfkompetenz des Gerichts im Verfahren über provisorische Rechtsöffnung ausschliesslich auf Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunde beschränkt (KG-act. 1).