a) Vor der Vorinstanz wendete die Beschwerdegegnerin zunächst ein, das Konkurrenzverbot aus dem Grundverhältnis sei übermässig. Weiter würde sie beim neuen Arbeitgeber Kunden in anderen Kantonen betreuen und Produkte verkaufen, welche diejenigen des Beschwerdeführers nicht konkurrieren. Folglich bestehe keine Anspruchsgrundlage für die in Betreibung gesetzte Forderung (Vi-act. A II). Die Vorinstanz befand die Übermässigkeit des ursprünglich vereinbarten Konkurrenzverbots für glaubhaft dargetan, die Forderung mithin nicht für ohne Weiteres vollstreckbar und wies das Rechtsöffnungsbegehren ab (angefochtener Entscheid, E. 8).