3. Bei Vorliegen eines entsprechenden Titels spricht der Richter die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Im Gegensatz zum definitiven Rechtsöffnungsverfahren sind im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich alle Einreden und Kantonsgericht Schwyz 4