2. Vorliegend unbestritten ist die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels der vor der Vorinstanz ins Recht gelegten Vereinbarung vom 4. Juli 2016 (Vi-act. B 2). Strittig ist hingegen, ob die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten Einreden und Einwendungen zulässig sind, ob diese die Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG zu entkräften vermögen und damit die vorinstanzliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs gerechtfertigt ist.