Eventualiter sei bezüglich der vorerwähnten Betreibungskosten gerichtlich vorzumerken, dass diese vom Gesuchsteller vorab von den Zahlungen des Schuldners erhoben werden können (Art. 68 Abs. 1 SchKG). 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 liess sich C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) fristgerecht vernehmen und beantragt (KG-act. 7): 1.1 Die Beschwerdeanträge Ziff. 1, 2 und 4 seien abzuweisen. 1.2 Auf den Beschwerdeantrag Ziff. 3 sei nicht einzutreten.