b) Am 10. Oktober 2016 ersuchte die A.________ beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln in besagter Betreibung um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 15‘000.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 23. September 2016 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Betriebenen (Vi-act. I). Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2016 beantragte C.________ die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung des Gesuchs (Vi-act. II). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Gesuch ab, auferlegte der A.________ die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 und verpflichtete sie, C._____